Neue MWST-Sätze ab 01.01.2024

In der Abstim­mung vom 25. Sep­tem­ber 2022 wurde die Zusatz­fi­nan­zie­rung der AHV über die MWST ange­nom­men. Dar­aus resul­tiert eine Erhö­hung der Mehr­wert­steu­er­sätze per 1. Januar 2024.

Mehr­wert­steu­er­sätzeGül­tig ab 01.01.2024Gül­tig bis und mit 31.12.2023
Nor­mal­satz8.1%7.7%
Redu­zier­ter Satz2.6%2.5%
Son­der­satz für Beherbergung3.8%3.7%

Die Sal­do­s­teu­er­sätze wer­den eben­falls erhöht. Diese fin­den Sie direkt bei der ESTV.

Wel­cher MWST-Satz gül­tig ist, hängt vom Zeit­punkt der Leis­tungs­er­brin­gung ab. Weder die Bezah­lung noch die Rech­nungs­stel­lung sind mass­ge­bend. Erhält eine Rech­nung Leis­tun­gen, wel­che das Jahr 2023 sowie das Jahr 2024 betref­fen, sind diese sepa­rat auf der Rech­nung mit dem jewei­li­gen MWST-Satz auf­zu­füh­ren. Wer­den Leis­tun­gen, wel­che im Jahr 2023 und 2024 erbracht wer­den, nicht sepa­rat auf­ge­führt, muss der gesamte Betrag mit dem neuen MWST-Satz abge­rech­net werden.

Ein Bei­spiel:

Ein Abon­ne­ment für eine Soft­ware wird für den Zeit­raum vom 01.07.2023 – 30.06.2024 ver­rech­net. Das Abo kos­tet CHF 1’400.00 exkl. MWST. Auf der Rech­nung ist fol­gen­des auszuweisen:

Zeit­raumPreis exkl. MWSTMWST SatzPreis inkl. MWST
01.07. – 31.12.2023CHF 700.007.7%CHF 753.90
01.01. – 30.06.2024CHF 700.008.1%CHF 756.70

Wer­den die Leis­tun­gen nicht sepa­rat auf­ge­führt, ist der gesamte Betrag von CHF 1‘400.00 mit dem neuen MWST-Satz von 8.1% abzurechnen.

Dau­er­auf­träge, z.B. für Lea­sing­rech­nun­gen, sind anzupassen.

Bei Retou­ren ist der Zeit­punkt der dama­li­gen Lie­fe­rung mass­ge­bend. Wird also im Mai 2024 etwas retour­niert, was im Novem­ber 2023 gelie­fert wurde, ist der Satz von 7.7% anzuwenden.

Beim Bezug von Dienst­leis­tun­gen aus dem Aus­land ist eben­falls der Leis­tungs­zeit­raum mass­ge­bend. Auch hier gilt, wer­den Leis­tun­gen, die im Jahr 2023 und 2024 erbracht wer­den, nicht sepa­rat auf­ge­führt, ist der neue Steu­er­satz anzuwenden.

Umsatz­rück­ver­gü­tun­gen wer­den auf­grund des Zeit­rau­mes des Umsat­zes fest­ge­legt und der ent­spre­chende MWST-Satz wird ange­wen­det. Sie sind als Ent­gelts­min­de­run­gen unter der Zif­fer 235 (MWST-Abrech­nungs­for­mu­lar) in Abzug zu bringen.

Quelle: ESTV MWST-Info 19

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«Auch wenn wir was zu feiern haben, können wir trotzdem nicht ganz aus unserer Haut.»