Neue MWST-Sätze ab 01.01.2024

In der Abstimmung vom 25. September 2022 wurde die Zusatzfinanzierung der AHV über die MWST angenommen. Daraus resultiert eine Erhöhung der Mehrwertsteuersätze per 1. Januar 2024.

MehrwertsteuersätzeGültig ab 01.01.2024Gültig bis und mit 31.12.2023
Normalsatz8.1%7.7%
Reduzierter Satz2.6%2.5%
Sondersatz für Beherbergung3.8%3.7%

Die Saldosteuersätze werden ebenfalls erhöht. Diese finden Sie direkt bei der ESTV.

Welcher MWST-Satz gültig ist, hängt vom Zeitpunkt der Leistungserbringung ab. Weder die Bezahlung noch die Rechnungsstellung sind massgebend. Erhält eine Rechnung Leistungen, welche das Jahr 2023 sowie das Jahr 2024 betreffen, sind diese separat auf der Rechnung mit dem jeweiligen MWST-Satz aufzuführen. Werden Leistungen, welche im Jahr 2023 und 2024 erbracht werden, nicht separat aufgeführt, muss der gesamte Betrag mit dem neuen MWST-Satz abgerechnet werden.

Ein Beispiel:

Ein Abonnement für eine Software wird für den Zeitraum vom 01.07.2023 – 30.06.2024 verrechnet. Das Abo kostet CHF 1’400.00 exkl. MWST. Auf der Rechnung ist folgendes auszuweisen:

ZeitraumPreis exkl. MWSTMWST SatzPreis inkl. MWST
01.07. – 31.12.2023CHF 700.007.7%CHF 753.90
01.01. – 30.06.2024CHF 700.008.1%CHF 756.70

Werden die Leistungen nicht separat aufgeführt, ist der gesamte Betrag von CHF 1‘400.00 mit dem neuen MWST-Satz von 8.1% abzurechnen.

Daueraufträge, z.B. für Leasingrechnungen, sind anzupassen.

Bei Retouren ist der Zeitpunkt der damaligen Lieferung massgebend. Wird also im Mai 2024 etwas retourniert, was im November 2023 geliefert wurde, ist der Satz von 7.7% anzuwenden.

Beim Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland ist ebenfalls der Leistungszeitraum massgebend. Auch hier gilt, werden Leistungen, die im Jahr 2023 und 2024 erbracht werden, nicht separat aufgeführt, ist der neue Steuersatz anzuwenden.

Umsatzrückvergütungen werden aufgrund des Zeitraumes des Umsatzes festgelegt und der entsprechende MWST-Satz wird angewendet. Sie sind als Entgeltsminderungen unter der Ziffer 235 (MWST-Abrechnungsformular) in Abzug zu bringen.

Quelle: ESTV MWST-Info 19