Die Kilometerentschädigung für die geschäftliche Benutzung des Privatfahrzeuges wurde per 01.01.2026 auf maximal 75 Rappen pro Kilometer erhöht. Siehe dazu die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises, Randziffer 52.
Die Befreiung von Naturalgeschenke wurde auf maximal CHF 600.00 pro Jahr erhöht. Das bedeutet, dass Naturalgeschenke bis CHF 600.00 pro Kalenderjahr nicht im Lohnausweis deklariert werden müssen. Übersteigen die Geschenke jedoch diesen Betrag, ist der ganze Betrag im Lohnausweis unter Ziffer 2.3 zu deklarieren. Der Betrag ist somit steuerbar und auch AHV-pflichtig. Es gibt keine Unterscheidung mehr zwischen der Steuerpraxis und der AHV-Pflicht. Beachte: Bargeldgeschenke sind immer Lohnbestandteil. Siehe dazu die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises, Randziffer 72.
Die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises finden Sie hier: https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/direkte-bundessteuer/lohnausweis.html




